Urteil: Verteilerschlüssel kann bei erheblicher Mehrbelastung geändert werden.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass der Verteilerschlüssel geändert werden kann, wenn die alte Regelung unbillig erscheint und einzelne Eigentümer deutlich mehr zahlen müssen als andere.
Ein Wohnungseigentümer kann nach der Auffassung des BGH eine Änderung des Verteilerschlüssels für verbrauchsunabhängige Kosten nur verlangen, wenn er ansonsten erheblich mehr belastet wird. Der BGH bezeichnet allerdings eine Mehrbelastung erst ab 25 % als erheblich. Dabei sei dieser Wert nicht als starre Grenze sondern als Orientierungshilfe zu bewerten.
Ein Eigentümer forderte eine Eigentümergemeinschaft auf eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zu beschließen. Laut der Teilungserklärung wurden die nicht verbrauchsabhängigen Kosten bisher nach Miteigentumsanteilen ungelegt. Aufgrund eines Umbaus war die Wohnfläche eines Miteigentümer jedoch wesentlich größer als zuvor. Deshalb verlangte der klagende Eigentümer, dass die Kosten zukünftig nach der Wohnfläche verteilt werden sollten.  Seine Kosten würden mit dem neuen Verteilerschlüssel um 13 % gemindert.
Der Bundesgerichtshof wies in seinem Urteil darauf hin, dass nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine Änderung des Verteilungsschlüssels erst dann möglich ist, wenn die geltenden Regelung unbillig erscheint. Hierbei sei die Mehrbelastung des Wohnungseigentümers, der die Änderung verlangt, entscheidend. Im vorliegenden Fall sei die Mehrbelastung von 13 % nicht als erheblich beurteilt  (BGH, Urteil v. 11.06.10, Az. V ZR 174/09).
Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.