Mietkaution muss nicht bar gezahlt werden
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) hat in einem Urteil (Az.: VIII ZR 98/10) entschieden, dass es unzulässig ist, wenn der Vermieter eine Mietkaution in bar verlangt oder als Überweisung auf ein privates Konto. Mieter können darauf bestehen, die Mietkaution nur auf ein insolvenzfestes Konto zu überweisen.
Damit gab der BGH einer Familie aus Nordrhein-Westfalen recht, die sich geweigert hatte, die Kaution von 2000 Euro, ihrem Vermieter in bar zu übergeben. Der Vermieter hatte den Mietern daraufhin gekündigt.
Die Richter entschieden, dass Vermieter dafür sorgen müssten, dass die Kaution vor dem möglichen Zugriff ihrer Gläubiger geschützt ist.
„Es besteht kein Grund dafür, dem Mieter diesen vom Gesetzgeber bezweckten Schutz nicht von vornherein zu gewähren“ und auf einer – unsicheren – Barzahlung zu bestehen, heißt es in dem Urteil. Die Kündigung sei deshalb unwirksam.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) hat in einem Urteil (Az.: VIII ZR 98/10) entschieden, dass es unzulässig ist, wenn der Vermieter eine Mietkaution in bar verlangt oder als Überweisung auf ein privates Konto. Mieter können darauf bestehen, die Mietkaution nur auf ein insolvenzfestes Konto zu überweisen.
Damit gab der BGH einer Familie aus Nordrhein-Westfalen recht, die sich geweigert hatte, die Kaution von 2000 Euro, ihrem Vermieter in bar zu übergeben. Der Vermieter hatte den Mietern daraufhin gekündigt.
Die Richter entschieden, dass Vermieter dafür sorgen müssten, dass die Kaution vor dem möglichen Zugriff ihrer Gläubiger geschützt ist.
„Es besteht kein Grund dafür, dem Mieter diesen vom Gesetzgeber bezweckten Schutz nicht von vornherein zu gewähren“ und auf einer – unsicheren – Barzahlung zu bestehen, heißt es in dem Urteil. Die Kündigung sei deshalb unwirksam.