Eigentümergemeinschaft kann die Verteilerschlüssel ändern.

Eigentümergemeinschaften können den Verteilerschlüssel mit großem Spielraum ändern. Selbst wenn einzelne Wohnungseigentümer, die bisher weniger Hausgeld zahlen mussten, dadurch stärker belastet werden. Eigentümergemeinschaften haben ein großes Ermessen bei der Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, wenn dies zu mehr Gerechtigkeit führt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im September 2011.


Ein Teileigentümer hatte einen Beschluss angefochten, mit dem in seiner Gemeinschaft der Kostenverteilungsschlüssel für einzelne Kostenarten geändert wurde. In der Teilungserklärung war der Miteigentumsanteil von Teileigentümern niedriger angesetzt als der von Wohnungseigentümern. Auf der Eigentümerversammlung beschloss die Gemeinschaft deshalb, dass die Kosten für einzelne Kostenarten in Zukunft nicht mehr nach Miteigentumsanteilen, sondern nach der Fläche verteilt werden sollten. Hierdurch sollte die Teil- und Wohnungseigentümern gleich behandelt werden. Hinsichtlich anderer Kosten verblieb es bei der bisherigen Regelung.

 

Nach Auffassung des BGH entspricht die Änderung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Gemäß § 16 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) darf der Kostenverteilungsschlüssel durch Mehrheitsbeschluss geändert werden, soweit dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Zwar sei fraglich, ob für diese Veränderung ein sachlicher Grund vorliege, aber dies sei nicht Voraussetzung für eine zulässige Änderung. Es finde lediglich eine Missbrauchskontrolle statt. Der neue Verteilungsschlüssel betreffe nur Kostenpositionen, die keinen direkten Bezug zur Intensität der Nutzung des Sondereigentums aufwiesen. Außerdem werde der Kläger durch die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nicht erheblich mehr belastet. Die absolute Mehrbelastung des Klägers betrage monatlich etwa 15 €, was im Rahmen dessen liege, womit ein Eigentümer jederzeit schon wegen der allgemeinen Kostensteigerungen rechnen müsse. Angesichts der relativ geringfügigen absoluten Mehrbelastung des Klägers sei nicht ersichtlich, dass sich die Mehrheit in missbräuchlicher Weise auf Kosten der Minderheit entlasten wolle.


Bei der Änderung der Verteilerschlüssel hat eine Eigentümergemeinschaft somit einen großen Ermessensspielraum, wenn die Änderung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung einzelner Mitglieder und die Änderung zu mehr Gerechtigkeit führt.

(BGH, Urteil v. 16.09.11, Az. V ZR 3/11).

 

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