Umfassende Änderungen des Eichgesetzes zum 01.01.2015
Das heutige Eichgesetz wird umfassend neu geregelt
Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) wurde am 25.07.2013 verabschiedet und tritt zum 01.01.2015 in Kraft.
Es bringt grundlegende Neuerungen mit sich, die Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter unbedingt beachten müssen!
1.1 Meldepflicht für geeichte und konformitätsbewertete Messgeräte gemäß § 32
Ab dem 01.01.2015 müssen alle neu geeichten Zähler an eine nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden. Dies betrifft also alle geeichten Zähler die, ab dem 01.01.2015 eingebaut bzw. getauscht werden, Heizkostenverteiler sind von dieser Regel ausgenommen. Meldepflichtig ist der Hauseigentümer, die Wohneigentümergemeinschaft bzw. die Hausverwaltung. Innerhalb 6 Wochen nach Inbetriebnahme müssen folgende Daten gemeldet werden:
- Geräteart: z.B.: Wasserzähler, Wärmezähler, Stromzähler, Gaszähler.
- Hersteller: gemäß Kennzeichnung
- Typbezeichnung des Zählers: gemäß Kennzeichnung
- Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts: „Eichjahr”
- Anschrift wo das Messgerät installiert ist
Hierzu soll auf der Homepage www.eichamt.de ein Onlineverfahren für die Dateneingabe geschaffen werden. Verantwortlich für die Meldung ist der Eigentümer. In denen von uns betreuten Objekten übernehmen wir die Meldung beim Eichamt.
Das heutige Eichgesetz wird umfassend neu geregelt
Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) wurde am 25.07.2013 verabschiedet und tritt zum 01.01.2015 in Kraft.
Es bringt grundlegende Neuerungen mit sich, die Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter unbedingt beachten müssen!
1.1 Meldepflicht für geeichte und konformitätsbewertete Messgeräte gemäß § 32
Ab dem 01.01.2015 müssen alle neu geeichten Zähler an eine nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden. Dies betrifft also alle geeichten Zähler die, ab dem 01.01.2015 eingebaut bzw. getauscht werden, Heizkostenverteiler sind von dieser Regel ausgenommen. Meldepflichtig ist der Hauseigentümer, die Wohneigentümergemeinschaft bzw. die Hausverwaltung. Innerhalb 6 Wochen nach Inbetriebnahme müssen folgende Daten gemeldet werden:
- Geräteart: z.B.: Wasserzähler, Wärmezähler, Stromzähler, Gaszähler.
- Hersteller: gemäß Kennzeichnung
- Typbezeichnung des Zählers: gemäß Kennzeichnung
- Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts: „Eichjahr”
- Anschrift wo das Messgerät installiert ist
Hierzu soll auf der Homepage www.eichamt.de ein Onlineverfahren für die Dateneingabe geschaffen werden. Verantwortlich für die Meldung ist der Eigentümer. In denen von uns betreuten Objekten übernehmen wir die Meldung beim Eichamt.