Service Rund um die Immobilie
Urteil: Verteilerschlüssel kann bei erheblicher Mehrbelastung geändert werden.
Urteil: Bundesgerichtshof zur Haftung einzelner Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Wasserkosten
Urteil: Einwendungen des Wohnungsmieters gegen Betriebskostenabrechnungen müssen für jedes Abrechnungsjahr neu geltend gemacht werden.
Rechtstipp: Nachträgliche Korrektur der Betriebskostenabrechnung zulässig
Ein Vermieter darf eine formal korrekte Betriebskostenabrechnung, die er fristgerecht dem Mieter zugestellt hat, auch nach Ablauf der Jahresausschlussfrist (§556 Abs. 3 Satz 3 BGB) noch korrigieren. Dieses hatte das Landgerichts Berlin im Urteil vom 25. Juni 2007 (AZ: 67 S 6/07) entschieden. Ein Vermieter hatte die Betriebsnebenkosten einer Wohnung für die Jahre 2003 und 2004 fristgerecht und formal korrekt abgerechnet. Für den Mieter ergab sich eine Nachzahlung. Später korregierte der Vermieter die Abrechnung, durch die sich die Nachzahlung verringerte. Der Mieter weigerte sich dennoch überhaupt zu zahlen mit der Begründung, der Vermieter habe erst nach Ablauf der Jahresausschlussfrist (maximal 12 Monate nach der Abrechnungsperiode muss die Abrechnung erstellt sein) die Betriebskosten korrekt abgerechnet. Der Vermieter klagte auf Zahlung.
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