Service Rund um die Immobilie
Mietkaution muss nicht bar gezahlt werden
Urteil: Verteilerschlüssel kann bei erheblicher Mehrbelastung geändert werden.
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass der Verteilerschlüssel geändert werden kann, wenn die alte Regelung unbillig erscheint und einzelne Eigentümer deutlich mehr zahlen müssen als andere.
Ein Wohnungseigentümer kann nach der Auffassung des BGH eine Änderung des Verteilerschlüssels für verbrauchsunabhängige Kosten nur verlangen, wenn er ansonsten erheblich mehr belastet wird. Der BGH bezeichnet allerdings eine Mehrbelastung erst ab 25 % als erheblich. Dabei sei dieser Wert nicht als starre Grenze sondern als Orientierungshilfe zu bewerten.
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Urteil: Bundesgerichtshof zur Haftung einzelner Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Wasserkosten
Nr. 15/2010
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Haftung für die Kosten der Belieferung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Hauses mit Wasser sowie der Abwasserentsorgung getroffen. Eine Haftung einzelner Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner* für die Forderung des klagenden Versorgungsunternehmen wurde in dem entschiedenen Fall verneint.
Die drei Beklagten sind - neben anderen – als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft Miteigentümer eines Grundstücks in Berlin. Die Klägerin versorgte dieses Grundstück mit Trinkwasser und entsorgte das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser.
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Urteil: Einwendungen des Wohnungsmieters gegen Betriebskostenabrechnungen müssen für jedes Abrechnungsjahr neu geltend gemacht werden.
Nr. 103/2010
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Wohnungsmieter eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben muss, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat.Der Kläger verlangt von den Beklagten, seinen Mietern, die Nachzahlung von Betriebskosten. Im Oktober 2004 hatte der Vermieter eine Betriebskostenabrechung für das Jahr 2003 erstellt, in der er unter anderem die Grundsteuer anteilig auf die Mieter umgelegt hatte.
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Rechtstipp: Nachträgliche Korrektur der Betriebskostenabrechnung zulässig
Ein Vermieter darf eine formal korrekte Betriebskostenabrechnung, die er fristgerecht dem Mieter zugestellt hat, auch nach Ablauf der Jahresausschlussfrist (§556 Abs. 3 Satz 3 BGB) noch korrigieren. Dieses hatte das Landgerichts Berlin im Urteil vom 25. Juni 2007 (AZ: 67 S 6/07) entschieden. Ein Vermieter hatte die Betriebsnebenkosten einer Wohnung für die Jahre 2003 und 2004 fristgerecht und formal korrekt abgerechnet. Für den Mieter ergab sich eine Nachzahlung. Später korregierte der Vermieter die Abrechnung, durch die sich die Nachzahlung verringerte. Der Mieter weigerte sich dennoch überhaupt zu zahlen mit der Begründung, der Vermieter habe erst nach Ablauf der Jahresausschlussfrist (maximal 12 Monate nach der Abrechnungsperiode muss die Abrechnung erstellt sein) die Betriebskosten korrekt abgerechnet. Der Vermieter klagte auf Zahlung.
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Urteil: Bundesgerichtshof zur Haftung einzelner Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Wasserkosten
Nr. 15/2010
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Haftung für die Kosten der Belieferung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Hauses mit Wasser sowie der Abwasserentsorgung getroffen. Eine Haftung einzelner Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner* für die Forderung des klagenden Versorgungsunternehmen wurde in dem entschiedenen Fall verneint.
Die drei Beklagten sind - neben anderen – als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft Miteigentümer eines Grundstücks in Berlin. Die Klägerin versorgte dieses Grundstück mit Trinkwasser und entsorgte das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser.
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Urteil: Einwendungen des Wohnungsmieters gegen Betriebskostenabrechnungen müssen für jedes Abrechnungsjahr neu geltend gemacht werden.
Nr. 103/2010
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Wohnungsmieter eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben muss, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat.Der Kläger verlangt von den Beklagten, seinen Mietern, die Nachzahlung von Betriebskosten. Im Oktober 2004 hatte der Vermieter eine Betriebskostenabrechung für das Jahr 2003 erstellt, in der er unter anderem die Grundsteuer anteilig auf die Mieter umgelegt hatte.
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Rechtstipp: Nachträgliche Korrektur der Betriebskostenabrechnung zulässig
Ein Vermieter darf eine formal korrekte Betriebskostenabrechnung, die er fristgerecht dem Mieter zugestellt hat, auch nach Ablauf der Jahresausschlussfrist (§556 Abs. 3 Satz 3 BGB) noch korrigieren. Dieses hatte das Landgerichts Berlin im Urteil vom 25. Juni 2007 (AZ: 67 S 6/07) entschieden. Ein Vermieter hatte die Betriebsnebenkosten einer Wohnung für die Jahre 2003 und 2004 fristgerecht und formal korrekt abgerechnet. Für den Mieter ergab sich eine Nachzahlung. Später korregierte der Vermieter die Abrechnung, durch die sich die Nachzahlung verringerte. Der Mieter weigerte sich dennoch überhaupt zu zahlen mit der Begründung, der Vermieter habe erst nach Ablauf der Jahresausschlussfrist (maximal 12 Monate nach der Abrechnungsperiode muss die Abrechnung erstellt sein) die Betriebskosten korrekt abgerechnet. Der Vermieter klagte auf Zahlung.
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Urteil: Einwendungen des Wohnungsmieters gegen Betriebskostenabrechnungen müssen für jedes Abrechnungsjahr neu geltend gemacht werden.
Nr. 103/2010
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Wohnungsmieter eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben muss, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat.Der Kläger verlangt von den Beklagten, seinen Mietern, die Nachzahlung von Betriebskosten. Im Oktober 2004 hatte der Vermieter eine Betriebskostenabrechung für das Jahr 2003 erstellt, in der er unter anderem die Grundsteuer anteilig auf die Mieter umgelegt hatte.
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Rechtstipp: Nachträgliche Korrektur der Betriebskostenabrechnung zulässig
Ein Vermieter darf eine formal korrekte Betriebskostenabrechnung, die er fristgerecht dem Mieter zugestellt hat, auch nach Ablauf der Jahresausschlussfrist (§556 Abs. 3 Satz 3 BGB) noch korrigieren. Dieses hatte das Landgerichts Berlin im Urteil vom 25. Juni 2007 (AZ: 67 S 6/07) entschieden. Ein Vermieter hatte die Betriebsnebenkosten einer Wohnung für die Jahre 2003 und 2004 fristgerecht und formal korrekt abgerechnet. Für den Mieter ergab sich eine Nachzahlung. Später korregierte der Vermieter die Abrechnung, durch die sich die Nachzahlung verringerte. Der Mieter weigerte sich dennoch überhaupt zu zahlen mit der Begründung, der Vermieter habe erst nach Ablauf der Jahresausschlussfrist (maximal 12 Monate nach der Abrechnungsperiode muss die Abrechnung erstellt sein) die Betriebskosten korrekt abgerechnet. Der Vermieter klagte auf Zahlung.
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Rechtstipp: Nachträgliche Korrektur der Betriebskostenabrechnung zulässig
Ein Vermieter darf eine formal korrekte Betriebskostenabrechnung, die er fristgerecht dem Mieter zugestellt hat, auch nach Ablauf der Jahresausschlussfrist (§556 Abs. 3 Satz 3 BGB) noch korrigieren. Dieses hatte das Landgerichts Berlin im Urteil vom 25. Juni 2007 (AZ: 67 S 6/07) entschieden. Ein Vermieter hatte die Betriebsnebenkosten einer Wohnung für die Jahre 2003 und 2004 fristgerecht und formal korrekt abgerechnet. Für den Mieter ergab sich eine Nachzahlung. Später korregierte der Vermieter die Abrechnung, durch die sich die Nachzahlung verringerte. Der Mieter weigerte sich dennoch überhaupt zu zahlen mit der Begründung, der Vermieter habe erst nach Ablauf der Jahresausschlussfrist (maximal 12 Monate nach der Abrechnungsperiode muss die Abrechnung erstellt sein) die Betriebskosten korrekt abgerechnet. Der Vermieter klagte auf Zahlung.
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Ein Vermieter darf eine formal korrekte Betriebskostenabrechnung, die er fristgerecht dem Mieter zugestellt hat, auch nach Ablauf der Jahresausschlussfrist (§556 Abs. 3 Satz 3 BGB) noch korrigieren. Dieses hatte das Landgerichts Berlin im Urteil vom 25. Juni 2007 (AZ: 67 S 6/07) entschieden. Ein Vermieter hatte die Betriebsnebenkosten einer Wohnung für die Jahre 2003 und 2004 fristgerecht und formal korrekt abgerechnet. Für den Mieter ergab sich eine Nachzahlung. Später korregierte der Vermieter die Abrechnung, durch die sich die Nachzahlung verringerte. Der Mieter weigerte sich dennoch überhaupt zu zahlen mit der Begründung, der Vermieter habe erst nach Ablauf der Jahresausschlussfrist (maximal 12 Monate nach der Abrechnungsperiode muss die Abrechnung erstellt sein) die Betriebskosten korrekt abgerechnet. Der Vermieter klagte auf Zahlung.