Advent, Advent ein ... brennt.

Die Weihnachtszeit ist eine schöne und gemütliche Zeit mit Kerzen und Kränzen, leckeren Naschis und schönen Liedern.

Leider kommt es zu dieser Zeit auch vermehrt zu Wohnungsbränden. Im Land Schleswig-Holstein wurde deshalb die Landesbauordnung im letzten Dezember auch noch einmal geändert.

Der § 49 (4) der die Eigentümer vorhandener Wohnungen dazu verpflichtet, nunmehr bis 31. Dezember 2010 in jedem Flur, Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Aufenthaltsraum durch den ein Rettungsweg führt, Rauchmelder anzubringen, wurde jetzt noch erweitert.

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt jetzt dem unmittelbaren Besitzer, es sei denn, die Eigentümer übernehmen diese Verpflichtung selbst. Das bedeutet, dass die meisten Mieter für die Betriebsbereitschaft der Rauchmelder verantwortlich sind. Dieses ist für Eigentümer und Hausverwaltungen, wie Birgit von Neindorff, von der von Neindorff Immobilien Hausverwaltung, zu berichten weiss,  nur schwer kontrollierbar. Da das Gesetz es dem Eigentümer erlaubt, diese Aufgabe selbst zu übernehmen, können sich die Eigentümer einer Eigentümergemeinschaft für eine gemeinsame Lösung entscheiden. So kann die Hausverwaltung von einer Fachfirma die Betriebsbereitschaft aller Rauchmelder sicherstellen lassen. Diese Kosten können im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden.

Obwohl eine Eigentumswohnung Sondereigentum ist, kann die Eigentümergemeinschaft nach herrschender Meinung dennoch das Anbringen und die Wartung der Rauchmelder durch eine Fachfirma beschließen, da hier bei mangelhaft installierten Rauchmeldern von einer Gefährdung der Gemeinschaft auszugehen ist.

Quelle: diva /Ausgabe Dezember 2009 / © Kieler Magazin Verlag GmbH.

 

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