Rechtstipp: Nachträgliche Korrektur der Betriebskostenabrechnung zulässig

Ein Vermieter darf eine formal korrekte Betriebskostenabrechnung, die er fristgerecht dem Mieter zugestellt hat, auch nach Ablauf der Jahresausschlussfrist (§556 Abs. 3 Satz 3 BGB) noch korrigieren. Dieses hatte das Landgerichts Berlin im Urteil vom 25. Juni 2007 (AZ: 67 S 6/07) entschieden. Ein Vermieter hatte die Betriebsnebenkosten einer Wohnung für die Jahre 2003 und 2004 fristgerecht und formal korrekt abgerechnet. Für den Mieter ergab sich eine Nachzahlung. Später korregierte der Vermieter die Abrechnung, durch die sich die Nachzahlung verringerte. Der Mieter weigerte sich dennoch überhaupt zu zahlen mit der Begründung, der Vermieter habe erst nach Ablauf der Jahresausschlussfrist (maximal 12 Monate nach der Abrechnungsperiode muss die Abrechnung erstellt sein) die Betriebskosten korrekt abgerechnet. Der Vermieter klagte auf Zahlung.

Nachträgliche Änderungen sind zulässig

Das Gericht entschied zugunsten des Vermieter. Die Abrechnungen habe der Mieter fristgemäß erhalten, lediglich die inhaltliche Korrektur sei erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist vorgenommen worden. Solche inhaltlicher Änderungen führten jedoch nicht dazu, dass eine Nachforderung nichtig sei. Außerdem sei es in diesem Falle für den Mieter auch noch günstiger gekommen.

Nachträgliche Änderung nur zugunsten des Mieters

In einem ähnlich Fall entschied der Bundesgerichtshof am 12. Dezember 2007, dass der Vermieter nach Ablauf der Jahresausschlussfrist  nur dann eine Korrektur der Betriebskostenabrechnung vornehmen darf, wenn sie zugunsten des Mieters ausfällt (AZ: VIII ZR 190/06).

 

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