Die Rechnungsprüfung wird in der Regel von den Beiratsmitgliedern durchgeführt. Jeder Eigentümer hat aber ebenfalls das Recht die Unterlagen einzusehen. Das WEG enthält in § 29 Abs. 3 die Bestimmung, dass Wirtschaftsplan und Abrechnung vor der Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung vom Verwaltungsbeirat geprüft werden müssen. Nähere Angaben oder Bestimmungen über die Art und den Umfang der Prüfung ergeben sich aus dem Gesetz jedoch nicht.
In der Rechtsprechung ist aber oft die Rede von einer: "Pflicht zur Prüfung nach den allgemeinen Prüfungsgrundsätzen der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit“. Somit ist für die Jahresabrechnung einer Eigentümergemeinschaft die zutreffende Zuordnung der Ausgaben auf Kostenkonten und die Anwendung der richtigen Verteilungsschlüssel zu prüfen.
Wir arbeiten hier mit einer doppelten Buchführung, was die Kontrolle einfacher gestaltet, aber deutlich mehr Aufwand für uns bedeutet. Aber auch wir können so unsere Arbeit besser kontrollieren. Bei uns wird zu jeder Kontoauszug-Seite die dort enthaltenen Rechnungen abgelegt und die einzelnen Buchungen sind einzeln kontrollierbar.