Steuern sparen mit haushaltsnahen Dienstleistung

Neues Anwendungsschreiben vom Finanzministerium

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Februar ein neues Anwendungsschreiben zum § 35a EStG, Absetzen von haushaltsnahen Dienstleistungen, veröffentlicht. In diesem Anwendungsschreiben ist detailliert aufgeführt, welche Arbeiten von der Steuer abgesetzt werden können. Dies bringt unterm Strich eine Erleichterung und mehr Sicherheit für den Verwalter und den Vermieter. Bei qualifizierten Handwerkerleistungen wie Fliesen verlegen, Malerarbeiten etc. können 20% von max. 6.000 Euro Lohnkosten der Handwerkerleistungen direkt von der Steuer abgezogen werden.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie z.B. für Schornsteinfeger, Gartenpflege, Hausmeister können sogar 20% von max. 20.000 Euro, also bis 4.000 Euro Steuerabzug geltend gemacht werden. Berücksichtigt werden nur Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten aber nicht die Materialkosten. Die Kosten müssen also gesondert auf der Rechnung, die per Überweisung bezahlt werden muss, ausgewiesen sein. Mieter können auch einen Teil der Nebenkosten wie Hausmeister, Schornsteinfeger, Treppenhausreinigung sowie Wartungsarbeiten an Heizungsanlagen oder Fahrstuhl steuerlich absetzen.  In einer Entscheidung des Kammergerichtes Berlin wurde noch einmal bestätigt, dass der Verwalter nicht verpflichtet ist, einen Ausweis nach §35a EStG bei Hausgeldabrechnungen zu erbringen. Vielmehr ist dies eine zusätzliche Verwalterleistung, die sich der Verwalter auch gesondert vergüten lassen kann. Für Birgit von Neindorff gehört der Ausweis nach §35a EStG aber zu einer professionellen Verwaltung dazu, weshalb sie auch keine extra Gebühr hierfür berechnet.

 

Quelle: KielSide /Ausgabe April  2010 / © Kieler Magazin Verlag GmbH.
 

 

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